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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Unter dem Namen Förderverein
Humanitas besteht ein
Verein im Sinne der Art.
60 ff. des
schweizerischen
Zivilgesetzbuches.
2. Der Verein ist im Handelsregister eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Dürnten
4. Ein Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis zum
31. Dezember Jahres.
5. Für eine bessere Lesbarkeit wurde auf die explizite
Nennung der weiblichen
und männlichen Form im Text
verzichtet. Die gewählte Form schliesst
aber auf jeden Fall
die weibliche Bezeichnung mit ein. |
§ 2 Zweck und Tätigkeit des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die
Förderung der Jugendpflege
und Jugendfürsorge,
Bildung und Erziehung sowie die
Förderung
internationaler Gesinnung und christlicher
Nächstenliebe
auf allen Gebieten der Kultur und der
Völkerverständigung.
2. Förderverein Humanitas will insbesondere
durch Kinder-
und
Katastrophenhilfe, Entwicklungsprojekte, technische
und
geistliche Unterstützung, in
enger Zusammenarbeit
mit
einheimischen Kirchen und Missionen, Menschen in
aller
Welt ermutigen und weiterhelfen.
3. Die Geschäftstätigkeit des Vereins
ist weltweit, ist
gemeinnützig
und nicht auf Gewinn ausgerichtet. |
§ 3 Mittel
1. Die Mittel zur Erreichung
des Vereinszweckes werden
durch
Spenden, Mitgliederbeiträge
und sonstige
Zuwendungen
aufgebracht.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für
statutengemäße Zwecke
verwendet
werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine
Zuwendung
aus Mitteln des Vereins.
3. Der Einsatz unbezahlter, ehrenamtlicher Helfer
ist
weiterhin
anzustreben.
4. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet
nur
das
Vereinsvermögen. |
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann
jede natürliche oder juristische
Person
werden.
2. Der Mitgliedschaftsbeitrag beträgt Fr.
100.-- pro Jahr.
3. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist
ein schriftlicher
Aufnahmeantrag
an den Vorstand. Der Vorstand
entscheidet über den Aufnahmeantrag
nach freiem
Ermessen.
Er kann die Aufnahme ohne Angabe von
Gründen verweigern.
4. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss
oder
Austritt.
Der Austritt erfolgt durch Brief an den Vorstand.
5. Verletzt ein Mitglied schuldhaft und in grober
Weise die
Interessen
des Vereines, kann es durch Beschluss des
Vorstandes
aus dem Verein ausgeschlossen
werden.
Vor
der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit
zur
mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme
zu
geben. |
§ 5 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
und
der Vorstand |
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung
soll mindestens
einmal
im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter
Angabe
der Traktanden vier Wochen im voraus schriftlich
einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden
des
Vorstandes,
im Falle seiner Verhinderung von einem
anderen
Mitglied des Vorstandes, geleitet.
In der
Mitgliederversammlung
hat jedes Mitglied eine Stimme.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn
mindestens
mehr Vereinsmitglieder als
Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei
Beschlussunfähigkeit ist
der Vorstand verpflichtet,
innerhalb
von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung
zu den gleichen
Traktanden
einzuberufen.
Diese zweite Mitgliederversammlung ist
ohne
Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden
Mitglieder
beschlussfähig; darauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse
mit
einfacher
Stimmenmehrheit. Zur Aenderung der Statuten
ist
jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen, zur
Auflösung des Vereins eine solche von 9/10
erforderlich.
Eine Aenderung des Zwecks des Vereins
kann
nur mit Zustimmung aller Mitglieder
beschlossen
werden.
Ueber einen Gegenstand, der nicht auf der
Traktandenliste
steht, kann nur dann
beschlossen werden,
wenn
die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der
nachträglichen Aufnahme
des Gegenstandes auf die
Traktandenliste
zustimmt.
5. Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder
zu einem
Antrag
ist einem Beschluss der Vereinsversammlung
gleichgestellt.
6. Auf Verlangen eines Fünftels aller Vereinsmitglieder
muss
eine
außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen
werden.
7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a. Genehmigung des Tätigkeitsberichtes, der
Jahresrechnung
und des Revisionsberichtes;
b. Wahl und Entlastung des Vorstandes;
c. Genehmigung des Jahresbudgets;
d. Entscheidung über Ausschluss eines Mitgliedes
auf
dessen Verlangen;
e. Änderung der Statuten;
f. Auflösung des Vereins.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
sind zu
protokollieren.
Das Protokoll ist vom Protokollführer
und
vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
9. Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
finden
in
der Regel am Vereinssitz in Dürnten
statt. |
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins
besteht aus mindestens fünf
Mitgliedern,
nämlich
einem Präsidenten, einem
Vizepräsidenten
einem Protokollführer und einem Kassier
und
mindestens einem Beisitzer. Präsident und
Vizepräsident sind je einzeln vertretungsbemächtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
mit
einfacher
Stimmenmehrheit gewählt und
ist für alle
Angelegenheiten
des Vereins zuständig,
die nicht durch
Gesetz
oder Statuten einem anderen Organ des Vereins
vorbehalten
sind.
3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei
Jahre. Die
Vorstandsmitglieder
behalten ihre Funktion jedenfalls bis
zur
Neuwahl eines Nachfolgers.
4. Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten
unter
Angabe
der Traktanden im voraus schriftlich oder
mündlich einberufen. Der Vorstand ist
beschlussfähig,
wenn
mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend
ist.
Dem Präsidenten,
bei dessen Fehlen dem
Vizepräsidenten, steht
der Stichentscheid zu.
5. Der Vorstand ist berechtigt, die Führung
der laufenden
Geschäfte sowie alle weiteren
Angelegenheiten, die nicht
gemäss Gesetz oder
Statuten einem anderen Organ
vorbehalten
sind, einem geschäftsführenden Direktor zu
übertragen.
6. Der Präsident kann mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung
Ausschüsse berufen, die den
Vorstand
und geschäftsführenden
Direktor in der
Ausübung ihrer Aufgaben unterstützen.
7. Der Vorstand beauftragt einen Rechnungsrevisor
mit der
Rechnungsprüfung. Dieser hat mindestens
einmal pro Jahr
die
Buchführung und Rechnungslegung
zu überprüfen und
der
Mitgliederversammlung darüber schriftlich Bericht zu
erstatten.
Dieser Revisor kann auch eine juristische
Person
sein. |
§ 8 Auflösung des Vereins
1. Im Falle einer Vereinsauflösung
hat der Vorstand das
Vereinsvermögen zu liquidieren,
soweit die
Mitgliederversammlung
nichts anderes beschliesst.
2. Das Vereinsvermögen ist gemeinnützigen
Organisationen
mit ähnlicher Zielsetzung zu überweisen.
Die
Vereinsversammlung
entscheidet darüber
mit einfacher
Stimmenmehrheit.
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Genehmigt durch die Generalversammlung, vom 7. Juni 2001
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