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Förderverein Humanitas Statuten

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Unter dem Namen Förderverein Humanitas besteht ein
Verein im Sinne der Art. 60 ff. des schweizerischen
Zivilgesetzbuches.
2. Der Verein ist im Handelsregister eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Dürnten
4. Ein Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis zum
31. Dezember Jahres.
5. Für eine bessere Lesbarkeit wurde auf die explizite
Nennung der weiblichen und männlichen Form im Text
verzichtet. Die gewählte Form schliesst aber auf jeden Fall
die weibliche Bezeichnung mit ein.

§ 2 Zweck und Tätigkeit des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege
und Jugendfürsorge, Bildung und Erziehung sowie die
Förderung internationaler Gesinnung und christlicher
Nächstenliebe auf allen Gebieten der Kultur und der
Völkerverständigung.
2. Förderverein Humanitas will insbesondere durch Kinder-
und Katastrophenhilfe, Entwicklungsprojekte, technische
und geistliche Unterstützung, in enger Zusammenarbeit
mit einheimischen Kirchen und Missionen, Menschen in
aller Welt ermutigen und weiterhelfen.
3. Die Geschäftstätigkeit des Vereins ist weltweit, ist
gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 3 Mittel

1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden
durch Spenden, Mitgliederbeiträge und sonstige
Zuwendungen aufgebracht.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für statutengemäße Zwecke
verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine
Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
3. Der Einsatz unbezahlter, ehrenamtlicher Helfer ist
weiterhin anzustreben.
4. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur
das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische
Person werden.
2. Der Mitgliedschaftsbeitrag beträgt Fr. 100.-- pro Jahr.
3. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag an den Vorstand. Der Vorstand
entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem
Ermessen. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von
Gründen verweigern.
4. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss oder
Austritt. Der Austritt erfolgt durch Brief an den Vorstand.
5. Verletzt ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die
Interessen des Vereines, kann es durch Beschluss des
Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit
zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme
zu geben.

§ 5 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens
einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter
Angabe der Traktanden vier Wochen im voraus schriftlich
einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des
Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung von einem
anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet. In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens mehr Vereinsmitglieder als
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung zu den gleichen Traktanden
einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder
beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit. Zur Aenderung der Statuten
ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10
erforderlich. Eine Aenderung des Zwecks des Vereins
kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen
werden. Ueber einen Gegenstand, der nicht auf der
Traktandenliste steht, kann nur dann beschlossen werden,
wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der
nachträglichen Aufnahme des Gegenstandes auf die
Traktandenliste zustimmt.
5. Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem
Antrag ist einem Beschluss der Vereinsversammlung
gleichgestellt.
6. Auf Verlangen eines Fünftels aller Vereinsmitglieder muss
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen
werden.
7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:

a. Genehmigung des Tätigkeitsberichtes, der
Jahresrechnung und des Revisionsberichtes;
b. Wahl und Entlastung des Vorstandes;
c. Genehmigung des Jahresbudgets;
d. Entscheidung über Ausschluss eines Mitgliedes auf
dessen Verlangen;
e. Änderung der Statuten;
f. Auflösung des Vereins.

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu
protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und
vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
9. Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen finden
in der Regel am Vereinssitz in Dürnten statt.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf
Mitgliedern, nämlich einem Präsidenten, einem
Vizepräsidenten einem Protokollführer und einem Kassier
und mindestens einem Beisitzer. Präsident und
Vizepräsident sind je einzeln vertretungsbemächtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Stimmenmehrheit gewählt und ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch
Gesetz oder Statuten einem anderen Organ des Vereins
vorbehalten sind.
3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die
Vorstandsmitglieder behalten ihre Funktion jedenfalls bis
zur Neuwahl eines Nachfolgers.
4. Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten unter
Angabe der Traktanden im voraus schriftlich oder
mündlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist. Dem Präsidenten, bei dessen Fehlen dem
Vizepräsidenten, steht der Stichentscheid zu.
5. Der Vorstand ist berechtigt, die Führung der laufenden
Geschäfte sowie alle weiteren Angelegenheiten, die nicht
gemäss Gesetz oder Statuten einem anderen Organ
vorbehalten sind, einem geschäftsführenden Direktor zu
übertragen.
6. Der Präsident kann mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung Ausschüsse berufen, die den
Vorstand und geschäftsführenden Direktor in der
Ausübung ihrer Aufgaben unterstützen.
7. Der Vorstand beauftragt einen Rechnungsrevisor mit der
Rechnungsprüfung. Dieser hat mindestens einmal pro Jahr
die Buchführung und Rechnungslegung zu überprüfen und
der Mitgliederversammlung darüber schriftlich Bericht zu
erstatten. Dieser Revisor kann auch eine juristische
Person sein.

§ 8 Auflösung des Vereins

1. Im Falle einer Vereinsauflösung hat der Vorstand das
Vereinsvermögen zu liquidieren, soweit die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst.
2. Das Vereinsvermögen ist gemeinnützigen Organisationen
mit ähnlicher Zielsetzung zu überweisen. Die
Vereinsversammlung entscheidet darüber mit einfacher
Stimmenmehrheit.


Genehmigt durch die Generalversammlung, vom 7. Juni 2001

 

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